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Notariat

Themen im Notariat



Zuständigkeit des Notars



Jeder Notar darf seine Tätigkeit nur innerhalb seines Amtsbereiches ausüben. Ich bin als Notar in Berlin zugelassen, darf also grundsätzlich innerhalb der Landesgrenzen von Berlin als Notar tätig werden. Die räumliche Begrenzung zieht jedoch keine inhaltliche Begrenzung nach sich. Ich kann für Sie also auch bei einem Sachverhalt tätig werden, der außerhalb meines Amtsbereichs oder sogar außerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland spielt. Wenn Sie beispielsweise ein Grundstück in Brandenburg verkaufen wollen, müssen Sie hierfür nicht zu einem Notar in Brandenburg gehen. Wenn Sie eine Gesellschaft in Stuttgart gründen wollen, müssen Sie hierfür auch keinen Notar in Stuttgart bemühen. Ich kann für sie also unabhängig davon tätig werden, wo sich der Vertragsgegenstand befindet, aber immer nur innerhalb der Landesgrenzen von Berlin.




Qualifikation des Notars



Der Notar ist ein besonders fachkundiger und unabhängiger Berater und Betreuer der Beteiligten. Er soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll der Notar darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.

Die vorgenannten Grundsätze stellen hohe Anforderungen an die Qualifikation des Notars, der grundsätzlich auch die Befähigung zum Richteramt haben muss. Allerdings ist der Notar auch darauf angewiesen, dass ihm die Beteiligten alle notwendigen Informationen ungefiltert zur Verfügung stellen. Nur dann ist er in der Lage, sie umfassend und zutreffend zu belehren und rechtliche Risiken richtig darzustellen.

Alle Informationen werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt. Strikte Unparteilichkeit und Verschwiegenheit sind weitere besondere Kennzeichen eines Notars.




Beurkundung durch den Notar



Der Notar beurkundet ein Rechtsgeschäft, wenn das Gesetz die notarielle Beurkundung vorschreibt oder die Vertragsparteien sie als besonderes Formerfordernis vereinbaren. Das Gesetz schreibt die notarielle Beurkundung nur für solche Rechtsgeschäfte vor, die für die Beteiligten besonders weitreichende persönliche und wirtschaftliche Bedeutung haben. Beispielhaft sein hier einige der bedeutendsten Rechtsgeschäfte genannt:

  • Im Immobilienrecht geht es um den Ankauf oder Verkauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung geht. Da hier besonders hohe Werte transferiert werden, muss zwingend ein Notar mit der Begründung und Abwicklung des Rechtsgeschäfts betraut werden.


  • Im Erbrecht geht es um die notarielle Beurkundung von Erbverträgen oder Testamenten einschließlich des sogenannten Berliner Testaments. Obwohl Testamente auch privatschriftlich errichtet werden können, ist es sinnvoller, diese von einem Notar entwerfen zu lassen. Nur er hat oftmals die Erfahrung und das Wissen, um den letzten Willen des Erblassers einwandfrei umsetzen zu können.


  • Im Familienrecht werden überwiegend Eheverträge oder Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen beurkundet. Beide Vertragsformen bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung, schon damit ein Beteiligter nicht von dem anderen übervorteilt wird und die ehelichen Lasten gerecht verteilt werden.


  • Im Gesellschaftsrecht bedarf die Gründung einer GmbH, einer UG oder Aktiengesellschaft notarieller Beurkundung. Da die Haftung der Beteiligten im Gründungsstadium einer Gesellschaft oftmals von erheblicher Bedeutung ist, hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, diesen Bereich in die Hände von Notaren zu legen. Der Notar ist verpflichtet, die Gesellschafter über die bei Gründung bestehenden Gefahren zu belehren. Er trägt damit zum wirtschaftlichen Erfolg einer Gesellschaft bei.




Beglaubigung durch den Notar



Der Notar beglaubigt die Unterschrift einer Person, wenn der Nachweis zu erbringen ist, dass die Unterschrift von einer bestimmten Person stammt und der Aussteller die Unterschrift persönlich vor dem Notar vollzogen oder anerkannt hat. Viele Rechtsgebiete sehen dieses Formerfordernis vor. So bedarf es der Beglaubigung insbesondere im Grundbuchrecht. Gemäß § 29 der Grundbuchordnung (GBO) soll eine Eintragung in das Grundbuch nur dann vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Im Handelsregisterrecht müssen die Anmeldungen zum Register in beglaubigter Form erfolgen, wobei hier noch die Besonderheit besteht, dass seit dem 01.01.2007 nur noch die elektronisch beglaubigte Form zugelassen ist.




Notarkosten



Der Notar erhebt Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit nach der sog. Kostenordnung. Diese gilt sowohl für die Gerichte wie auch die Notare. Kostenschuldner ist jeder, der die Tätigkeit des Notars veranlasst hat, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist.

Wie hoch die Notarkosten sind, richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Geschäfts, das beurkundet wird (Geschäftswert). Ist der Gegenstandswert ermittelt, kommen einzelne Gebührenansätze zum Tragen. Hierbei handelt es sich zumeist entweder um eine volle Gebühr, eine doppelte Gebühr oder eine halbe Gebühr. Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn Gegenstand des Geschäfts ein Nachlass oder eine sonstige Vermögensmasse ist.
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