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Aktuelles aus dem Gesellschaftsrecht

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Am 23.01.2008 fand die öffentliche Anhörung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) statt. Der Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages hatte hierzu 12 Sachverständige aus Wissenschaft und Praxis geladen. In einer knapp vierstündigen Sitzung erläuterten die Sachverständigen ihre Gutachten und standen auf Fragen der Parlamentarier Rede und Antwort. Erfreulich war, dass die Praktiker unter den Sachverständigen, insbesondere Prof. Dr. Wulf Götte, Vorsitzender Richter des II Zivilsenats am Bundesgerichts, und Prof. Dr. Ries, Richter am Amtsgericht Charlottenburg, besonders häufig auf Fragen Stellung nehmen mussten. Dieses lässt hoffen, dass verstärkt Gesichtspunkte der Praxis Eingang in das endgültige Gesetzeswerk finden werden.

Wie das MoMiG endgültig aussehen wird, vermag man auch nach dieser Anhörung nicht zu sagen. In Teilbereichen scheint alles offen zu sein. Beispielhaft sei genannt, dass die Herabsetzung des Mindeststammkapitals einer GmbH von 25.000,-- EUR auf 10.000,-- EUR eigentlich keinen Sinn mehr macht, wenn man die sog. Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt einführt, die schon mit einem Mindeststammkapital von einem Euro gegründet werden kann.

Auch die ungeliebte Mustersatzung war Gegenstand lebhafter Diskussion. Sollte sie kommen, dann wohl nur für den Ein-Personen-Gründer, denn nur dieser hat wenig bis gar keinen Beratungsbedarf. Ob der Rechtsausschuss hingegen den Vorschlag des Bundesrates aufgreift, statt der Mustersatzung ein notariell zu beurkundendes Gründungsprotokoll einzuführen, muss wohl bezweifelt werden.

Besonders kritisch wurden die Regelungen des Regierungsentwurfs zur verdeckten Sacheinlage diskutiert und als stark nachbesserungsbedürftig etikettiert. In der Tat ist es nicht einzusehen, dass die verdeckte Sacheinlage materiell-rechtlich im Wege der Differenzhaftung legitimiert werden soll, ohne dass der Geschäftsführer angehalten wird, dieses bei der Gründung offen zu legen. Eine Lösung des Problems scheint mir hier nur dadurch möglich, dass man die Differenzhaftung wieder aufgibt, was man allseits aber wohl nicht will und was wohl auch nicht nötig ist, oder die Sachgründungsprüfung durch das Registergericht entfallen lässt. Letzteres scheint mir durchaus dann tragfähig, wenn man den Gründungsgesellschafter explizit darauf hinweist, dass es im Rahmen der Insolvenz der Gesellschaft dazu kommen kann, dass die Werthaltigkeit der Sacheinlage überprüft wird und er bei einer Unterdeckung den Differenzbetrag in Geld nachzahlen muss.

Die nach dem Entwurf nicht mehr vorgesehene Passiervierungspflicht von Gesellschafterdarlehen war das zweite Thema, was stark nachgefragt war. Prof. Dr. Ulrich Haas erläuterte detailliert und anschaulich, warum es notwendig sei, § 19 Absatz 2 Satz 3 InsO nicht Gesetz werden zu lassen. Auch hier kann man nur hoffen, dass der Rechtsausschuss die richtige Empfehlung geben wird und den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen folgt.

Unter dem Stichwort „Lob und Kritik für moderneres GmbH-Recht“ finden Sie einzelne prägnante Äußerungen der Sachverständigen unter folgender Internetadresse: http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2008/kw04_recht/index.html. Dort können Sie auch den Regierungsentwurf sowie die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen einsehen.


Wie geht es weiter?

Der Gesetzentwurf wird nunmehr im Rechtsausschuss und im Ausschuss für Wirtschaft und Technologie abschließend beraten. Dann folgt die zweite und dritte Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag und der „zweite Durchgang“ der Reform im Bundesrat. Wahrscheinlich tritt das Gesetz zu Beginn des zweiten Quartals 2008 in Kraft.


26. Januar 2008

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