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Gesellschaftsrecht

Themen im Gesellschaftsrecht



Gründung einer GmbH



Der Gründungsvorgang einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unterteilt sich in drei Abschnitte, nämlich in die


  • Vorgründungsphase,
  • Gründungsphase
  • Nachgründungsphase.


Die Vorgründungsphase beginnt mit der konkreten Vereinbarung der Gründer, eine GmbH gründen zu wollen. Rechtlich gesehen verbindet die Gründer schon jetzt ein gesellschaftsrechtliches Band. Sie sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG. Gesellschaftszweck ist die Gründung einer GmbH. Inhaltlich müssen sich die Gründer zunächst darüber verständigen, ob die GmbH mit dem Mindeststammkapital von 25.000,-- EUR oder einem höheren Betrag gegründet werden soll, von dem aber bei Anmeldung der Gesellschaft zum Register nur die Hälfte eingezahlt sein muss. Ist dieser Punkt geklärt, muss festgelegt werden, wie viele Geschäftsanteile mit welchem Nennbetrag ausgegeben werden und welcher Gründer welche Geschäftsanteile übernimmt. Als Mindestnennbetrag kommt ein Geschäftsanteil mit einem Euro in Betracht, so dass bei einer GmbH mit dem Mindeststammkapital von 25.000,00 EUR auch 25.000 Geschäftsanteile ausgegeben werden können. Alternativ können natürlich auch nur so viele Geschäftsanteile ausgegeben werden wie Gründer vorhanden sind. Dann muss jeder Geschäftsanteil den Nennwert aufweisen, den der Gründer auf das Stammkapital übernimmt. Ob man die eine oder andere Form wählt, hängt davon ab, wie die Gesellschaft zukünftig agieren soll. Ist geplant, weitere Gesellschafter aufzunehmen, dürfte sich die Stücklung in Ein-Euro-Anteile empfehlen. Anderenfalls sollte es wie bisher bei einem Geschäftsanteil pro Gesellschafter verbleiben. Weiterhin müssen sich die Gründer über den Firmennamen, den Inhalt des Gesellschaftsvertrages und die Funktion des Geschäftsführers einig sein. Der Firmenname sollte sicherheitshalber mit der zuständigen IHK abgesprochen werden, damit man hier keine unliebsamen Überraschungen erlebt. Was den Inhalt des Gesellschaftsvertrages angeht, empfiehlt es sich, schon jetzt Kontakt zum beurkundenden Notar aufzunehmen, der einem einen Entwurf eines solchen Vertrages zur Verfügung stellt. Bei der Wahl des Geschäftsführers ist darauf zu achten, in welcher Form dieser die Gesellschaft vertreten kann und ob er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft naturgemäß allein. Fraglich ist aber, ob dieses Alleinvertretungsrecht auch dann gelten soll, wenn ein weiterer Geschäftsführer hinzu tritt. Bei der Bestellung des Geschäftsführers kann sogleich festgelegt werden, dass dieser die Gesellschaft auch in einem solchen Fall alleine vertritt. § 181 BGB verbietet ein sog. Insichgeschäft. Ein Vertreter soll nicht im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Von dieser Vorschrift kann Befreiung erteilt werden, was insbesondere bei Ein-Personen-Gesellschaften notwendig ist, da hier der Geschäftsführer ein Rechtsgeschäft als Vertreter der Gesellschaft nur mit sich selber abschließen kann. Ob die Befreiung von § 181 BGB auch bei Mehrpersonengesellschaften sinnvoll ist, müssen die Gründer entscheiden. Eine Notwendigkeit wird hierzu in den wenigsten Fällen bestehen.

Sind die Formalitäten geklärt, kann die Gesellschaft gegründet werden. Die Gründung ist zwingend notariell zu beurkunden. Können nicht alle Gesellschafter an der Gründung teilnehmen, bedarf der Vertreter des nicht anwesenden Gesellschafters einer notariell beurkundeten oder notariell beglaubigten Vollmacht. Fehlt eine solche Vollmacht, muss der vollmachtlos Vertretene den Vorgang notariell nachgenehmigen. Mit Unterschrift aller Gesellschafter und des Notars unter das notarielle Gründungsprotokoll ist die Gesellschaft gegründet. Sie kann hinter ihrem Firmennamen die Abkürzung „i.G.“ führen, was „in Gründung“ bedeutet. Rechtlich existent ist die Gesellschaft aber erst, wenn sie in das Handelsregister eingetragen ist. Dementsprechend wird die Gesellschaft jetzt auch nur als sogenannte Vorgesellschaft bezeichnet. Diese kann zwar schon Rechtsgeschäfte vornehmen. Gleichwohl ist hiervon dringend abzuraten, denn das Stammkapital der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Gründungskosten bei Eintragung der Gesellschaft im Register noch unbelastet vorhanden sein. Ein Fehlbetrag ist von den Gesellschaftern auszugleichen, spätestens in der Insolvenz der Gesellschaft.

Im Anschluss an die Gründung ist das Stammkapital auf ein neu einzurichtendes Konto der neuen Gesellschaft einzuzahlen. Um ein solches Konto zu eröffnen, wollen die Banken zumindest eine Kopie der notariellen Gründungsurkunde sehen. Damit dieser Vorgang schnell erfolgen kann, bekommen Sie von mir eine solche Kopie direkt im Anschluss an den Gründungsvorgang mit. Ist das Konto eröffnet und das Stammkapital eingezahlt, übersendet der Geschäftsführer eine Kopie des ersten Kontoauszuges oder eine Erklärung des Bankinstituts an mich. Hiermit weist er nach, dass sich das Stammkapital endgültig zu seiner freien Verfügung befindet. Dieser Nachweis ist deshalb notwendig, weil der Geschäftsführer in der Handelsregisteranmeldung gegenüber dem Registergericht versichern muss, dass sich das Stammkapital endgültig zu seiner freien Verfügung befindet und nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt wurde. Da er diese Versicherung aus Praktikabilitätsgründen schon zu einem Zeitpunkt abgibt, zu der das Stammkapital noch gar nicht eingezahlt ist, hält der Notar die Anmeldung zum Registergericht so lange zurück bis der Nachweis erfolgt ist und die Versicherung damit richtig wird.

Sind alle notwendigen Erklärungen abgegeben und Nachweise erfolgt, meldet der Notar die Gesellschaft auf elektronischem Weg zum Register an. Diese Form der Anmeldung ist seit dem 01.01.2007 für Registeranmeldungen zwingend und beschleunigt den Anmeldevorgang erheblich. Je nach Geschäftsvorfall beim Registergericht dauert die Eintragung der Gesellschaft zwischen 2 und 10 Tagen. Mit der Eintragung im Register ist die Gesellschaft gegründet und rechtlich existent. Die Eintragungsnachricht erhält der Notar, der sie wiederum an die Gesellschaft weiterleitet. Nun steht einem Start in das Geschäftsleben nichts mehr im Weg.




Gründung einer UG



Seit dem 01.11.2008 ist es möglich, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder auch kurz UG (haftungsbeschränkt) zu gründen, die ein Stammkapital aufweist, das weniger als 25.000,00 EUR beträgt, also auch nur einen Euro betragen kann. Die UG wird deshalb manchmal auch Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH genannt. Ob die Gründung einer Gesellschaft mit einem Stammkapital von einem Euro sinnvoll ist, muss jeder Gründer für sich selber entscheiden. Besonders seriös erscheint mir eine solche minimale Kapitalausstattung jedenfalls nicht. Hinzu kommt, dass die Gesellschaft sehr schnell überschuldet sein dürfte. Dementsprechend ist es sinnvoll, die Gesellschaft mit einem Mindeststammkapital zwischen 1.000,-- EUR und 3.000,-- EUR auszustatten.

Die UG stellt keine eigene Rechtsform dar, sondern ist eine Variante der GmbH. Dementsprechend gelten für die UG auch alle Vorschriften des GmbH-Gesetzes, die auch für die GmbH selber gelten. Zusätzlich sind folgende Besonderheiten zu beachten.

Im Firmennamen muss zwingend das Wort „Unternehmergesellschaft“ oder „UG“ und dann in Klammern der Zusatz (haftungsbeschränkt) auftauchen. Fehlen diese Zusätze, kann hierdurch die persönliche Haftung der Handelnden begründet werden.

Die Gesellschaft muss zwingend mit Geldmitteln gegründet werden. Eine Sachgründung ist nicht zulässig. Unter einer Sachgründung versteht man die Gründung mittels Sacheinlagen (Auto, Computer etc.) statt einer Einlage von Geld. Wenn eine Sachgründung gewünscht wird, kann nur eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000,-- EUR gegründet werden. Die gesetzlichen Vorschriften über die Bargründung dürfen auch nicht dadurch umgangen werden, dass man über einen Umweg statt eines Gelbetrages Sachwerte in die Gesellschaft einbringt. Kauft die Gesellschaft mit dem Stammkapital unmittelbar nach Gründung von einem Gründungsgesellschafter Sachwerte auf, so wird vermutet, dass eigentlich diese Sachwerte hätten eingelegt werden sollen. Man spricht dann von einer sogenannten verdeckten Sachgründung; diese ist unzulässig. Eine Anrechnung des Sachwertes auf die Geldeinlagepflicht findet nicht statt. Der Gesellschafter muss die Bareinlage in jedem Fall ein zweites Mal leisten.

Die Gesellschafter der UG sind verpflichtet, 25% ihres Jahresgewinnes in eine gesetzliche Rücklage einzustellen (Ansparrücklage). Die Rücklage darf unter anderem nur dazu verwandt werden, eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchzuführen, um das Stammkapital der UG auf 25.000,-- EUR zu erhöhen und die Gesellschaft damit in eine GmbH „umzuwandeln“. Die „Umwandlung“ der UG in eine GmbH ist hingegen nicht zwingend. Allerdings muss die UG auch dann, wenn sie schon einen Betrag von 25.000,-- EUR in Rücklagen eingestellt hat, weiterhin Rücklagen in Höhe von 25% des Jahresgewinnes bilden. Die Pflicht, Rücklagen zu bilden, entfällt erst dann, wenn die UG durch Kapitalerhöhung das Mindeststammkapital von 25.000,-- EUR gebildet hat.

Die Unternehmergesellschaft kann erst dann zum Handelsregister angemeldet werden, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist und sich zur freien Verfügung des Geschäftsführers befindet. Dieser Umstand muss auch vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister versichert werden.




Gründung einer GmbH oder einer UG mittels Gründungsprotokoll



Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das am 01.11.2008 in Kraft getreten ist, die Möglichkeit geschaffen, eine GmbH oder eine UG in einem vereinfachten und kostengünstigen Verfahren zu gründen. Hierzu ist ein sogenanntes Gründungsprotokoll zu verwenden, was dem Gründer ein starres Korsett anlegt und nur das Mindestmaß dessen regelt, was in einem Gesellschaftsvertrag enthalten sein sollte. Das Gründungsprotokoll eignet sich also allenfalls für eine Ein-Personen-Gründung der Unternehmergesellschaft, da es hier nicht so auf die inhaltlichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ankommt. Aber schon dann, wenn mehr als eine Person als Gründer vorhanden ist, sollte der Gesellschaftsvertrag Regelungen vorsehen, die einen Streit zwischen den Gesellschaftern vermeiden können. Solche Regelungen fehlen in dem Gründungsprotokoll völlig. Es kann also nur für vollkommen einfach gelagerte Sachverhalte zu Anwendung kommen. Solche Sachverhalte liegen nur bei einer Ein-Personen-UG vor. In allen anderen Fällen ist von der Verwendung des Gründungsprotokolls dringend abzuraten.
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